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Satzung

"Löstige Paulaner" Kölner Karnevalsgesellschaft von 1949 e.V.
Mitglied des Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V.
Mitglied des Bundes Deutscher Karneval e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Löstige Paulaner“ Kölner Karnevalsgesellschaft von 1949 e.V. Er soll Mitglied im Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. sein.
2. Der Verein „Löstige Paulaner“ Kölner Karnevalsgesellschaft von 1949 e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung, "Steuerbegünstigte Zwecke".
Zweck des Vereins ist, sich der Pflege und Eigenart des vaterstädtischen Festes, Karneval genannt, zu widmen und das Kölner Brauchtum in Wort und Schrift zu pflegen. Weiterhin den typischen Kölner Witz und Humor zu fördern.
3. Die „Löstige Paulaner“ Karnevalsgesellschaft von 1949 e.V. macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, die Pflege von bejahrten Pfarrangehörigen der Kath. Pfarrei St. Paul, Köln, zu unterstützen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
8. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§2 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Gründe müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach § 21-79 BGB und gibt auf dem Anmeldeformular sein Einverständnis zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen).

§3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (gleich Geschäftsjahr) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Mit dem Austritt erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, soweit sie nicht vorher geltend gemacht worden sind.
3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde, durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden; z. B.
a. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. wegen unehrenhafter Handlungen
c. wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag

§4 Beitragswesen
1. Die Mitgliederbeiträge (Umlagen und Aufnahmegebühren) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, zahlen den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr. 

§5 Vereinsorgane
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Senat

§6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
3. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen alle 3 Jahre.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen liegen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a. der Vorstand beschließt, oder
b. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
b. Bericht des Geschäftsführers
c. Bericht des Schatzmeisters
d. Bericht des Kassenprüfers
e. Aussprache über Berichte
f. Wahl des Versammlungsleiters
g. Entlastung des Vorstandes
h. Wahlen, soweit erforderlich (Vorstand, Kassenprüfer)
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sind dieser und auch sein Vizepräsident verhindert oder amtiert kein Präsident oder Stellvertreter, wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung ein Versammlungsleiter bestimmt. Diese Abstimmung leitet das älteste anwesende, geschäftsfähige Mitglied.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
11. Satzungsänderungen können nur mit einer 3⁄4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
12. Anträge können gestellt werden:
a. von Mitgliedern
b. vom Vorstand
13. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 3⁄4 der stimmberechtigten Anwesenden bejaht wird. Sie sind alsdann in die Tagesordnung aufzunehmen.
14. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kommt es zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Wahl zu Ämtern ist diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Wahl zu erfolgen, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erzielen kann.
Es wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
15. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§7 Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden: der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Personen des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. Präsident
b. Vizepräsident
c. Schatzmeister
d. Geschäftsführer
e. Schriftführer
f. Senatspräsident
g. Stellvertretenden Schatzmeister
h. Programmgestalter/Literat
i. ggfls. vom Vorstand ernannten, weiteren Mitgliedern.
3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt je nach Bedarf zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:
a. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Die Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d. Alle weiteren Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
5. Zur Vorstandssitzung wird mit Tagesordnungspunkten schriftlich geladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Vorstandsmitglied vor der nächsten Vorstandssitzung auszuhändigen.
6. Die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. 

§8 Senat
1. Senator (-rin) kann sein, wer Mitglied der Gesellschaft ist. Senatoren bilden den Senat. Der Senat wählt einen Vorstand aus seiner Mitte bestehend aus:
a. Senatspräsident
b. Senatsvizepräsident
c. Senatsgeschäfts- und Schriftführer
d. Senatsschatzmeister
2. Der Senat hat sich auf der Grundlage der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung zu geben. Der Senatspräsident wird vom Senat für 3 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Senats, die Jahresbeitrag im Senat zahlen. Der Senatsjahresbeitrag wird von den Mitgliedern des Senats festgelegt.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
3. Ehrenpräsidenten, Ratsherren und Ehrenmitglieder können nur ernannt und nicht gewählt werden. Sie zahlen keinen Vereinsbeitrag. Sie haben eine beratende Stimme.
4. Zu Ehrenpräsidenten können ehemalige Präsidenten des Vereins ernannt werden. Sie haben eine beratende Stimme.
5. Zu Ehrenratsherren können ehemalige Ratsherren des Vereins und ganz besonders zu fördernde Personen ernannt werden. Wichtige Sponsoren des Vereins sind zu berücksichtigen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
7. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand

§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins, verfügt über diese nach Rechnungsbelegen und hat spätestens 6 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 11 Archiv
Das Archiv des Vereins, das von einem Archivar verwaltet wird, hat die Aufgabe, alle Werte, außer Barmittel oder finanzielle Festlagen zu verwalten. Dazu gehören Embleme, Ratsmützen (nicht Interimsmützen), Federn, Silberpokale und Becher, das goldene Buch mit Ständer, Präsidentenpritsche, goldene Vorstandsnadeln, Mitgliedernadeln und das anzusammelnde Archiv, wie Liederhefte und Orden.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes oder durch 1/3 der gesamten Mitgliedschaft durch eine eigens dazu einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung setzt eine mindestens 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden voraus. Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Archiv geschlossen an das Kölner Festkomitee und darf nicht auseinandergerissen werden. Das Kapital wird der Pfarrei St. Paul zur weiteren Altenbetreuung zur Verfügung gestellt.

§ 13 Neufassung
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04. September 2009 beschlossen.